Unsere Satzung

Präambel

Demokratie für alle!

Parteien im Bundestag dominieren die politische Debatte. Um den wichtigen politischen Diskussionen auf der Straße, innerhalb zivilgesellschaftlicher Organisationen und zwischen engagierten Menschen größeren Einfluss auf die Politik zu verschaffen, bietet die Allianz Zukunft eine Plattform für progressistische Strömungen des sozial-ökologischen Wandels, ihre Themen in den Bundestag zu bringen.

Abschnitt A: Allgemeiner Teil

§ 1 Gegenstand und Tätigkeitsbereich

(1) Die Allianz Zukunft ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Nationalität, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Allianz Zukunft ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gliederungen

(1) Die Bundespartei führt den Namen Allianz Zukunft und die Kurzbezeichnung AZ.

(2) Der Sitz der Partei ist Lauben.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Allianz Zukunft gliedert sich in Bundesverband und Landesverbände. Die Größe und der Umfang der Gebietsverbände sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Bundesländer. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

§ 3 Zweck, Vision und Umgang

(1) Unsere Vision ist eine intakte Welt, in der alle Menschen angstfrei und in Frieden miteinander leben.Zweck der Allianz Zukunft ist die Bündelung progressiver Bewegungen, um den sozial-ökologischen Wandel im Rahmen der parlamentarischen Demokratie politisch umzusetzen. Der Parteizweck wird erreicht durch:

  • Teilnahme an Wahlen
  • Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Beteiligungsplattformen für innerparteiliche und gesamtgesellschaftliche Entscheidungen

(2) Wir begegnen einander mit Respekt und Wertschätzung, kommunizieren gewaltfrei, fördern und fordern basis-demokratische Strukturen und achten auf eine regelmäßige Rückkopplung mit den Bürger:innen (z.B. in über Bürger:innenräte).

(3) Wir arbeiten transparent, sind wirtschaftlich unabhängig, stellen das höhere Ziel über persönliche Befindlichkeiten und hinterfragen unsere eigenen Positionen. Wir engagieren uns für die (Chancen-)Gleichheit aller Menschen und distanzieren uns von allen Gruppierungen, die Menschen aus welchen Gründen auch immer diskriminieren.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied werden können alle, die das Ideal vom freien und emanzipierten Menschen vertreten, Zweck, Vision und Umgangsformen teilen und die Satzung anerkennen. Mitglieder werden auf Antrag aufgenommen, wenn ihr Antrag von zwei Mitgliedern unterstützt wird. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Initiativen, zivilgesellschaftliche Organisationen und alle Menschen, die das Ziel der Partei unterstützen, können an Veranstaltungen der Allianz Zukunft teilnehmen. Sie haben auf Mitgliederversammlungen der Allianz Zukunft Rederecht, sind aber nicht stimmberechtigt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Allianz Zukunft und einer anderen Partei oder Wählergruppe ist zulässig, soweit deren Zielsetzung den Zielen der Allianz Zukunft nicht widerspricht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Partei Allianz Zukunft zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Allianz Zukunft zu beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

(3) Die Ausübung des Stimmrechts in den Gliederungen ist nur möglich, wenn das Mitglied der Partei auch Mitglied des abstimmenden Gebietsverbandes ist.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei Allianz Zukunft und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung und Verweis. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe von Gründen zu überstellen. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang Einspruch beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht einlegen.

(2) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei Allianz Zukunft ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei Allianz Zukunft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht beantragt. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts findet die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe statt. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt vier Wochen nach Zugang der Entscheidung.

(3) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Antrags auf Ausschluss bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (§ 6) oder Tod.

(2) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann in Textform zu jedem Zeitpunkt gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Umfang der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Bundesmitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 9 Organe der Partei

(1) Organe der Partei Allianz Zukunft sind die Mitgliederversammlungen (Parteitage) und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlungen sind das oberste beschlussfassende Parteiorgan. Sie sind grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Parteiorgan übertragen wurden oder einem übergeordneten Gebietsverband zugeordnet sind.

(3) Der Vorstand vertritt die Partei gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Er besteht mindestens drei Mitgliedern.

(4) Bei Streitigkeiten innerhalb der Partei wird nach der Schiedsgerichtsordnung ein Bundesschiedsgericht bestellt.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Eine (ordentliche) Mitgliederversammlung (Parteitag) ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es durch Gesetze oder im Parteiinteresse erforderlich ist, wenn die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Parteimitglieder in Textform sowie unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird oder wenn der Bundesvorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

(2) Mitgliederversammlungen können in Präsenz, als Online-Veranstaltung oder in Kombination von Präsenz und Online-Teilnahme durchgeführt werden.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochenbei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als am Tag nach der Versendung zugegangen, wenn es an den letzten vom Mitglied der Allianz Zukunft bekannt gemachten E-Mail-Kontakt gerichtet ist oder an die zuletzt bekannte Postanschrift gesendet wurde.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Gebietsverbandes sowie ferner die Mitglieder etwaiger anderer Organe der Partei und die Vertretung in Organen höherer Gebietsverbände.

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu überprüfen.

(7) Satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen werden als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Parteimitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) Für als Online-Parteitag einberufene Mitgliederversammlungen gilt ein besonderes Akkreditierungsverfahren der teilnehmenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit besteht ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Parteimitglieder. Der Online-Parteitag kann Programmanträge, Satzungsänderungsanträge und Positionspapiere beschließen sowie nicht geheime Wahlen durchführen. Geheime Wahlen können als Briefwahl durchgeführt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(9) Mitgliederversammlungen können sich eine Geschäftsordnung geben.

(10) Anträge zu Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von zwei Wochen an den Vorstand gestellt werden. Sie brauchen jeweils mindestens fünf Antragstellende. Initiativen und Unterstützende sind Mitgliedern gleichgestellt.

(11) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(12) Zur Änderung der Satzung und des Programms ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(13) Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Allianz Zukunft. Er kann sich für die Verteilung der Aufgaben sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Partei eine Geschäftsordnung geben.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger:innen gewählt sind.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ein oder zwei Vertreter:innen für die maximale Dauer von sechs Monaten als Ersatzmitglieder benennen.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann eine weitere Person für die Geschäftsführung der Partei bestellen.

(2) Die Wahl erfolgt durch den Vorstand mit absoluter Mehrheit. Über Umfang, Aufgaben und Vergütung der Geschäftsführung entscheidet der Vorstand.

§ 13 Gliederung

(1) Die Allianz Zukunft gliedert sich in Bundesverband und Landesverbände. Die Größe und der Umfang der Gebietsverbände sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Bundesländer. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

(2) Für Landesverbände gilt diese Satzung entsprechend.

(3) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Allianz Zukunft, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ordnungsmaßnahme die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(4) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. Absatz 3 entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Finanzordnung

Die Finanzverwaltung obliegt dem Bundesverband. Die Finanzordnung richtet sich nach dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes. Die Finanzordnung wird außerhalb dieser Satzung gesondert geregelt. Die Vorschriften des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes sind einzuhalten.

§ 15 Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Eine Mitgliedschaft in der Allianz Zukunft ist keine Voraussetzung, um für die Partei bei Wahlen zu Volksvertretungen kandidieren zu dürfen.

(2) Für Aufstellungsversammlungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und Wahlordnungen.

(3) Die Frist zur Einladung der Aufstellungsversammlung beträgt zwei Wochen.

§ 16 Spenden

(1) Für die Annahme von Spenden ist der Bundesverband zuständig. Für Landesverbände bestimmte Spenden können dem Bundesverband mit einer entsprechenden Zweckbindung gewährt werden. Unzulässige Spenden sind unverzüglich zurückzugeben oder ersatzweise an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(2) Spendenbescheinigungen werden vom Bundesverband ausgestellt.

§ 17 Schiedsgericht

(1) Auf Bundes- oder Landesebene werden bei Bedarf Schiedsgerichte eingerichtet. Das Nähere regelt eine Schiedsgerichtsordnung.

§ 18 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren der nach § 6 Abs. (2) Nr. 11 des Parteiengesetzes erforderlichen Urabstimmung.

(2) Das Parteivermögen wird mit der Parteiauflösung in eine gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt, deren Zweck der sozial-ökologische Wandel ist, oder einer oder mehreren bereits bestehenden gemeinnützigen Stiftungen oder Organisationen des sozial-ökologischen Wandels gespendet. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

ABSCHNITT A: Beitragsordnung

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Umfang der Mitgliedsbeiträge werden von der Bundesmitgliederversammlung festgesetzt und sind den jeweiligen Protokollen zu entnehmen.

(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der auf der Bundesmitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Unabhängig von einem durch die Bundesmitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag wird jedem Mitglied eine regelmäßige Spende an den Bundesverband empfohlen.

ABSCHNITT B: Finanzordnung

§ 1 Zuständigkeit

Dem Bundesvorstand obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher. Er ist an die Vorschriften des fünften Abschnittes des Parteiengesetzes gebunden und beachtet die Vorschriften des sechsten Abschnittes des Parteiengesetzes.

§ 2 Rechenschaftsbericht

Der Bundesvorstand sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts der Bundespartei sowie der Landesverbände gemäß dem fünften und sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Er sorgt für die ordnungsgemäße Buchführung der Partei und seiner unmittelbaren Gliederungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.

§ 3 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

(1) Der Bundesvorstand ist verpflichtet, Aufzeichnungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen digitalen Buchführung (GoBD) zu führen.

(2) Bei unbaren Geschäftsvorfällen sind Belege innerhalb von zehn Tagen nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern. Dies kann durch geordnete Ablage, durch zeitgerechte unveränderliche Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen erfolgen.

(3) Werden Eingangsrechnungen nicht innerhalb von acht Tagen bzw. innerhalb ihrer gewöhnlichen Durchlaufzeit beglichen, sind sie kontokorrentmäßig zu erfassen. Erfolgt die Erfassung der Geschäftsvorfälle in den Büchern bzw. in den Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern periodenweise (z.B. monatliche Auftragsbuchhaltung), müssen vorher Sicherungsmaßnahmen (siehe oben) ergriffen werden und die Erfassung muss innerhalb des folgenden Monats erfolgen.

§ 4 Verfügungsregeln

(1) Aufwendungen, die im Auftrag des Vorstandes getätigt wurden, werden im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ersetzt.

(2) Der Bundesvorstand ist gehalten, keine Verluste zu erwirtschaften. Über zweckgebundene Anschaffungen und Ausgaben, die Verluste verursachen, entscheidet der Vorstand.

(3) Der Bundesvorstand dokumentiert seine Beschlüsse über Ausgaben, insbesondere solche, die einen Betrag von 1.000,- € übersteigen.

§ 5 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung

(1) Der Bundesvorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden.

(2) Der Bundesvorstand sowie gegebenenfalls die Vorstände der Landesverbände und der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Die Rechenschaftsberichte werden von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind.

(3) Der Rechenschaftsbericht muss nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 Parteiengesetz geprüft werden.

§ 8 Rechenschaftsbericht

(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.

(2) Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(3) In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie ggf. die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Für die Landesverbände und ggf. die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände müssen die Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen – aufgeschlüsselt je Zuwendendem mit Namen und Anschrift – einschließlich einer Ermittlung der jeweiligen jährlichen Gesamthöhe enthalten.

(4) Die Gliederung der Einnahmerechnung richtet sich nach § 24 Abs. 4 Parteiengesetz. Der Begriff der Einnahme richtet sich nach §§ 26, 27 Parteiengesetz.

(5) Die Gliederung der Ausgabenrechnung richtet sich nach § 24 Abs. 5 Parteiengesetz. Der Begriff der Ausgabe richtet sich nach § 26a Parteiengesetz.

(6) Die Gliederung der Vermögensbilanz richtet sich nach § 24 Abs. 6 Parteiengesetz. Der Begriff der Vermögensbilanz richtet sich nach § 28 Parteiengesetz.

(7) Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere folgende Punkte umfassen muss:

  1. Auflistung der Beteiligungen nach Absatz § 24 6 Nr. 1 A II 1 Parteiengesetz sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Namen und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;
  2. Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;
  3. im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).

(8) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3.300 Euro je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3.300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen.

(9) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:

  1. Einnahmen der Gesamtpartei gemäß § 24 Absatz 4 Nr. 1 bis 9 Parteiengesetz und deren Summe,
  2. Ausgaben der Gesamtpartei gemäß § 24 Absatz 5 Nr. 1 und 2 Parteiengesetz und deren Summe,
  3. Überschuss- oder Defizitausweis,
  4. Besitzposten der Gesamtpartei gemäß § 24 Absatz 6 Nr. 1 A I und II und B II bis IV Parteiengesetz und deren Summe,
  5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß § 24 Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V Parteiengesetz und deren Summe,
  6. Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
  7. Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und ggf. der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände. Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen. Zum Vergleich sind die Vorjahresbeträge anzugeben.

(10) Die Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres ist zu verzeichnen.

(11) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beifügen.

(12) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.

§ 9 Prüfung des Rechenschaftsberichts

(1) Der Rechenschaftsbericht wird dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zur Prüfung auf formale und inhaltliche Richtigkeit nach den Maßgaben des § 23a Parteiengesetz vorgelegt.

(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, und verlangt er von der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme, so ist diese zu gewähren und auf Verlangen die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft zu besorgen.

(3) Sind im Rechenschaftsbericht der Partei unrichtige Angaben enthalten, hat die Partei den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(4) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise zur Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache zu überlassen.

(5) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden.

§ 10 Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht

(1) Erlangt die Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c Parteiengesetz, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offenlegt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 Parteiengesetz gilt entsprechend.

ABSCHNITT C: Schiedsgerichtsordnung

§ 1 Unabhängigkeit

Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

§ 2 Zusammensetzung

Das Bundesschiedsgericht ist mit einer Vertrauensperson jeder Partei sowie einer Person, auf die sich beide Parteien einigen, als Richter zu besetzen. Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf drei Mitglieder zu Richtern, die keine Vorstandsämter innehaben.

§ 3 Entscheidungsrahmen

Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.

§ 4 Verschwiegenheit

Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht.

§ 5 Beeinflussung

Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so macht das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt.

§ 6 Geschäftsordnung

Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation, über die Bestimmung von Berichterstattern, die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen, die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichts, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.

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