(1) Eine (ordentliche) Mitgliederversammlung (Parteitag) ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es durch Gesetze oder im Parteiinteresse erforderlich ist, wenn die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Parteimitglieder in Textform sowie unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird oder wenn der Bundesvorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
(2) Mitgliederversammlungen können in Präsenz, als Online-Veranstaltung oder in Kombination von Präsenz und Online-Teilnahme durchgeführt werden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochenbei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als am Tag nach der Versendung zugegangen, wenn es an den letzten vom Mitglied der Allianz Zukunft bekannt gemachten E-Mail-Kontakt gerichtet ist oder an die zuletzt bekannte Postanschrift gesendet wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Gebietsverbandes sowie ferner die Mitglieder etwaiger anderer Organe der Partei und die Vertretung in Organen höherer Gebietsverbände.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu überprüfen.
(7) Satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen werden als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Parteimitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8) Für als Online-Parteitag einberufene Mitgliederversammlungen gilt ein besonderes Akkreditierungsverfahren der teilnehmenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit besteht ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Parteimitglieder. Der Online-Parteitag kann Programmanträge, Satzungsänderungsanträge und Positionspapiere beschließen sowie nicht geheime Wahlen durchführen. Geheime Wahlen können als Briefwahl durchgeführt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(9) Mitgliederversammlungen können sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Anträge zu Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von zwei Wochen an den Vorstand gestellt werden. Sie brauchen jeweils mindestens fünf Antragstellende. Initiativen und Unterstützende sind Mitgliedern gleichgestellt.
(11) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(12) Zur Änderung der Satzung und des Programms ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(13) Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet.